Mehrbedarfe

Im Einzelfall haben Sie als leistungsberechtigte Person aufgrund besonderer Lebensumstände einen erhöhten Bedarf, der nicht durch den Regelbedarf gedeckt wird. Folgende Mehrbedarfe werden berücksichtigt:

  • Sind Sie schwanger, haben Sie ab der 13. Schwangerschaftswoche einen Anspruch auf einen Mehrbedarf von 17 Prozent des für Sie maßgebenden Regelbedarfs
  • Sind Sie alleinerziehend ist die Höhe des Mehrbedarfs abhängig vom Alter und der Anzahl der Kinder
  • Für erwerbsfähige behinderte Menschen wird ein Mehrbedarf von 35 Prozent des maßgebenden Regelbedarfs anerkannt, wenn Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben im Sinne des Neunten Buches Sozialgesetz-buch (SGB IX - Rehabilitation und Teilhabe) tatsächlich gewährt werden
  • Benötigen Sie aus medizinischen Gründen eine kostenaufwändige Ernährung, wird ein Mehrbedarf in angemessener Höhe berücksichtigt
  • Soweit bei Ihnen ein unabweisbarer, laufender, nicht nur einmaliger besonderer Bedarf besteht (z.B. Kosten der Wahrnehmung des Umgangsrechts mit dem Kind), wird unter bestimmten Voraussetzungen ein Mehrbedarf anerkannt
  • Sofern Ihr Warmwasser durch in der Unterkunft installierte Vorrichtungen (Durchlauferhitzer) erzeugt wird, wird - bezogen auf die jeweils maßgebenden Regelbedarfe - gegebenenfalls ein pauschal gestaffelter Mehrbedarf anerkannt
  • Für voll erwerbsgeminderte Sozialgeldempfänger wird ab Vollendung des 15. Lebensjahres ein Mehrbedarf in Höhe von 17 Prozent des maßgebenden Regelbedarfs anerkannt, wenn sie Inhaber eines Schwerbehindertenausweises mit dem Merkzeichen G sind.