Kosten der Unterkunft

Übernahme der Kosten für Unterkunft und Heizung im Rahmen des Sozialgesetzbuches II (Grundsicherung für Arbeitsuchende)

» Was Sie beachten müssen

Mietkosten, Nebenkosten und Heizungskosten werden bei der Feststellung Ihres Leistungsanspruchs berücksichtigt.

Bei der Berechnung Ihres Anspruchs auf Leistungen werden auch Ihre Miet- und Nebenkosten, die so genannten Kosten der Unterkunft sowie die Heizkosten berücksichtigt.

Die Kosten der Unterkunft und Heizung können jedoch nur in voller Höhe übernommen werden, wenn sie angemessen sind. Zu hohe Kosten können wir nicht übernehmen!

Angemessenheit der Grundmiete und der Nebenkosten (Bruttokaltmiete)

Die Grundmiete ist der Teil der Miete, der allein für die Raumnutzung erhoben wird.

Nebenkosten sind alle mit der Wohnung in Verbindung stehenden Kosten ohne Heizkosten, z.B. Wasser, Abwasser, Gebäudeversicherung, Grundsteuer, Fahrstuhl, Instandhaltung der Grünflächen oder eines Kinderspielplatzes etc. Diese werden vom Vermieter als Vorauszahlung neben der Grundmiete in Rechnung gestellt und über die Nebenkostenabrechnung üblicherweise jährlich abgerechnet.

Grundmiete und Nebenkosten ergeben zusammen die Bruttokaltmiete.

Die Stadt Offenbach hat auf Grundlage einer statistischen Auswertung des Offenbacher Wohnungsmarktes die folgenden Angemessenheitswerte für die Bruttokaltmiete ermittelt. Die Angemessenheit der Bruttokaltmiete bestimmt sich nach der Zahl der Personen in der Bedarfsgemeinschaft.

Anzahl Personen in der BedarfsgemeinschaftAngemessene Wohnfläche*Maximal angemessene Bruttokaltmiete
 35 qm410,00 €
150 qm520,00 €
260 qm640,00 €
375 qm800,00 €
487 qm1.010,00 €
599 qm1.140,00 €
jede weitere Person12 qmEinzelfallprüfung

* Die angegebenen qm-Zahlen stellen Richtwerte dar.

In besonderen Einzelfällen kann eine höhere Bruttokaltmiete anerkannt werden. Dies kommt z.B. in Betracht, wenn nachweislich aufgrund von Erkrankung oder Behinderung vom Durchschnitt abweichende höhere Verbrauchskosten bei den Nebenkosten anfallen oder bei nur geringfügigen Überschreitungen der maximal angemessenen Bruttokaltmiete bei gleichzeitiger Unwirtschaftlichkeit eines Umzugs.

Ihr/e Sachbearbeiter/in prüft bei Antragstellung, ob die Angemessenheit überschritten wird und informiert sie darüber.

Angemessenheit der Heizkosten

Die Angemessenheit der Heizkosten bestimmt sich unter Beachtung der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts nach dem bundesweiten Heizspiegel, da ein Heizspiegel für den Bereich der Stadt Offenbach nicht vorliegt. Danach ergibt sich der Grenzwert bzw. die maximal angemessenen Heizkosten aus dem Produkt des Wertes für „extrem hohe“ Heizkosten im Heizspiegel, des Energieträgers, der Größe der Wohnanlage und der abstrakt angemessenen Wohnfläche nach dem Wohnraumförderungsgesetz (vgl. Urteil des Bundessozialgerichts vom 02.07.09, Az.: B 14 AS 36/08 R).

Die Grenzwerte betragen demnach:

 Erdgas
maximal mtl.
Fernwärme
maximal mtl.
Heizöl
maximal mtl.
Holzpellets
maximal mtl.
Wärme-
pumpe maximal
mtl.
Strom
maximal mtl.
       
1 Person140,00 €93,00 €127,00 €93,00 €159,00 €169,00 €
2 Personen168,00 €111,60 €152,40 €111,60 €190,80 €202,80 €
3 Personen210,00 €139,50 €190,50 €139,50 €238,50 €253,50 €
4 Personen243,60 €161,82 €220,98 €161,82 €276,66 €294,06 €
5 Personen277,20 €184,14 €251,46 €184,14 €314,82 €334,62 €
       
für jede weitere Person33,60 €22,32 €30,48 €22,32 €38,16 €40,56 €

Was kann ich veranlassen, wenn meine Kosten für Bruttokaltmiete (Grundmiete und Nebenkosten) oder Heizkosten zu hoch sind?

In diesem Fall haben Sie in der Regel längstens 6 Monate Zeit, die Kosten für die Bruttokaltmiete und die Heizkosten zu senken. In dieser Zeit werden die Bruttokaltmiete und die Heizkostenvorauszahlung in der tatsächlichen Höhe anerkannt und Ihrer Leistungsberechnung zu Grunde gelegt.

Als Vorschläge zur Senkung der Kosten können in Betracht kommen:

Verhandlung mit Vermieter zur Senkung der Miete

  • Untervermietung
  • Umzug in eine Wohnung mit angemessenen Mietkosten
  • Bei Nebenkosten und Heizkosten kann auch ein sparsameres Verhalten, z. B. beim Wasserverbrauch, bei der Heizung oder anderem zu einer Senkung beitragen.

Eine Übernahme unangemessen hoher Kosten der Unterkunft und Heizung kann nur in besonders begründeten Einzelfällen erfolgen. Sie sind aber in jedem Fall verpflichtet, genau nachzuweisen, dass Sie sich intensiv um eine günstigere und angemessene Wohnung bemühen.

Zum Thema wirtschaftliches Verbrauchsverhalten empfehlen wird Ihnen die Energieberatung der EVO in Anspruch zu nehmen. Die Energieberatung ist wie folgt erreichbar:

EVO-Energieberatung

Kaiserstr. 39
63065 Offenbach am Main

Tel. 0 800 / 918 14 99
E-Mail: kunden@remove-this.evo-ag.de                                                                                    

Öffnungszeiten:

Mo - Mi:8:00 - 14:00 Uhr
Do:8:00 - 20:00 Uhr
Fr:8:00 - 14:00 Uhr

 

Sie können einmalige Hilfe für Brennstoffe beantragen.

Sollten Sie eine einmalige Hilfe für Brennstoffe wie Öl oder Kohle benötigen, erhalten Sie auf formlosen schriftlichen Antrag eine einmalige pauschale Hilfe.

Jahresverbrauchsabrechnung: Nachzahlungen können in bestimmten Grenzen übernommen werden.

Wenn Sie eine Umlagen- und oder Heizkostennachzahlung von Ihrem Vermieter erhalten haben, können Sie von Ihrem/Ihrer Sachbearbeiter/in prüfen lassen, ob ein Zuschuss gewährt werden kann. Dies gilt auch für Jahresverbrauchsabrechnungen der EVO, wenn Sie mit Gas oder Strom heizen. Eine Nachforderung kann in der Regel dann übernommen werden, wenn durch die Vorauszahlungen der maximale Jahreswert noch nicht erreicht worden ist.

Der maximale Jahreswert ergibt sich für die Nebenkosten aus dem Wert der maximal angemessenen Bruttokaltmiete.

Beispiel

Die Bedarfsgemeinschaft besteht aus 2 Personen. Die Wohnung ist 62 qm groß. Die Grundmiete beträgt 480 €, die Nebenkostenvorauszahlung beträgt 100 €. Die Jahresabrechnung weist für den Abrechnungszeitraum eine Nachzahlung für Nebenkosten in Höhe von 300 € aus.

Jahresverbrauch Nebenkosten: 12x100 €=1.200,00 €
 +1 x300,00 €=300,00 €
 =   1.500,00 €
      
Jahreskaltmiete: 12x480 €=5.760,00 €
      
Tatsächliche Jahres-Bruttokaltmiete:1.500 €+5.760 €=7.260,00 €
Angemessene Jahres-Bruttokaltmiete:646,56 €x12=7.758,72 €

Ergebnis: Die tatsächliche jährliche Bruttokaltmiete liegt noch unter dem maximalen Angemessenheitswert. Die Nebenkostennachzahlung in Höhe von 300 € kann somit dem Grunde nach übernommen werden.

Wir unterstützen Sie bei Bedarf bei der Wohnungssuche.

Um Sie in Ihren Bemühungen zur Senkung der Grundmiete oder bei der Suche nach einer günstigeren Wohnung zu unterstützen, hat der Caritasverband Offenbach im Auftrag der MainArbeit eine Beratungsstelle eingerichtet. Dort werden Sie beraten, wenn Ihr/e Sachbearbeiter/in Sie dorthin zuweist.

Besondere Regelung für unter 25-Jährige

Wenn Sie unter 25 Jahre alt sind und noch bei Ihren Eltern wohnen, ist ein Auszug aus der elterlichen Wohnung neben der erforderlichen Eingliederung in den Arbeitsmarkt nur aufgrund schwerwiegender sozialer Gründe möglich. Diese Gründe prüft Ihr persönlicher Ansprechpartner. Wird ein Auszug befürwortet, beträgt die angemessene Wohnungsgröße in diesen Ausnahmefällen 35 qm und die zulässige monatliche Bruttokaltmiete 346,00 €.

Wer ohne Zustimmung aus der elterlichen Wohnung auszieht, erhält von der MainArbeit keine finanziellen Mittel zur Finanzierung der Grundmiete, der Neben- und Heizkosten sowie der Erstausstattung. 

Umzugskosten können bei Bedarf übernommen werden.

Um die mit einem Umzug verbundenen angemessenen Kosten übernehmen zu können, muss ein Umzug erforderlich sein. Dies ist im Regelfall dann gegeben, wenn wir festgestellt haben, dass die Grundmiete zu teuer ist. In allen anderen Fällen erfolgt die Prüfung durch den/die Sachbearbeiter/in, auch bei Umzug in eine andere Stadt.

Als Umzugskosten werden regelmäßig nur die Kosten für die Anmietung eines Transporters übernommen. Ein Umzug ist in Eigenleistung mit Hilfe von Verwandten, Freunden oder Bekannten durchzuführen. 

Beachten Sie bitte unbedingt, dass Sie einen neuen Mietvertrag vor Abschluss bei Ihrem Sachbearbeiter prüfen und anerkennen lassen. Nur so ist sichergestellt, dass die künftige Miete auch in der tatsächlichen Höhe bei der Berechnung anerkannt werden kann.

Auch eine Übernahme der Kosten für Kaution oder eine Bürgschaft bzw. Anteilen einer Wohnungsgenossenschaft als Darlehen ist von einer vorherigen Prüfung abhängig. Dies gilt ebenso für weitere Umzugskosten, wie z.B. die Übernahme der Kosten für einen Transportwagen.

Mietrückstände können nur übernommen werden, wenn kein Vermögen vorhanden ist

Sollten Sie Leistungen nach dem SGB II erhalten und Mietschulden gegenüber Ihrem Vermieter haben, kann geprüft werden, ob der Mietrückstand unter bestimmten Voraussetzungen in Form eines Darlehens übernommen werden kann.

Dieser Antrag ist nicht vom Hauptantrag umfasst und muss daher immer gesondert gestellt werden. Allein die Mitteilung über das Vorliegen eines Mietrückstands ersetzt nie den erforderlichen Antrag.

Voraussetzung ist, dass die Miete angemessen ist und Sie nicht über ausreichendes Vermögen zur Tilgung Ihrer Schulden verfügen.

Bitte wenden Sie sich in diesem Fall an unsere zentrale Anlaufstelle (ZAS), die Ihnen gerne die neuen Ansprechpartnerinnen bei der MainArbeit nennt. Ebenso erhalten Sie dazu eine Auskunft von unserer Telefonzentrale.

Für weitere Fragen steht Ihnen Ihre Sachbearbeiterin oder Ihr Sachbearbeiter gern zur Verfügung.

Stand: November 2023