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Geldleistungen

Übernahme der Kosten für Unterkunft und Heizung im Rahmen des Sozialgesetzbuches II
(Grundsicherung für Arbeitsuchende)

» Was Sie beachten müssen

Mietkosten, Nebenkosten und Heizungskosten werden bei der Feststellung Ihres Leistungsanspruchs berücksichtigt

Bei der Berechnung Ihres Anspruchs auf Leistungen werden auch Ihre Miet- und Nebenkosten, die so genannten Kosten der Unterkunft, berücksichtigt.

Diese gliedern sich in:

  • die Grundmiete (Nettokaltmiete), 
  • die Nebenkosten und 
  • die Heizkosten.

Die Kosten der Unterkunft können jedoch nur in voller Höhe übernommen werden, wenn sie angemessen sind. Zu hohe Kosten können wir nicht übernehmen!

Die angemessene Grundmiete hängt von der Zahl der Personen in der Bedarfsgemeinschaft und den Eigenschaften der Wohnung ab 

Was als angemessen anerkannt werden kann, richtet sich nach:

  • dem Baujahr des Hauses 
  • der Größe der Wohnung und 
  • der Personenzahl und
  • der durchschnittlichen Berechnung der Mietkosten für einfache und mittlere Lagen des Offenbacher Mietspiegels

Höchstwerte für die angemessene Größe der Wohnung: 

  • 1 Person bis zu max. 45 qm
  • 2 Personen bis zu max. 60 qm
  • 3 Personen bis zu max. 72 qm
  • 4 Personen bis zu max. 84 qm
  • 5 Personen bis zu max. 96 qm
  • und für jede weitere Person max. 12 qm zusätzlich.

Nebenkosten werden nur in angemessener Höhe anerkannt

Nebenkosten sind alle mit der Wohnung in Verbindung stehenden Kosten ohne Heizkosten, z.B. Wasser, Abwasser, Gebäudeversicherung, Grundsteuer, Fahrstuhl, Instandhaltung der Grünflächen oder eines Kinderspielplatz etc. Diese werden vom Vermieter als Vorauszahlung neben der Grundmiete in Rechnung gestellt und über die Nebenkostenabrechnung üblicherweise jährlich abgerechnet.

Die Angemessenheit der Nebenkosten richtet sich nach:

  • der maximal anzuerkennenden Wohnungsgröße,
  • der Anzahl der Personen und
  • einem festgelegten qm-Schlüssel.

In besonderen  Einzelfällen (z.B. aufgrund von Erkrankung oder Behinderung) können höhere Verbrauchskosten anerkannt werden. Reichen Sie bitte entsprechende Nachweise ein.

Ihr/e Sachbearbeiter/in prüft bei Antragstellung, ob die Angemessenheit überschritten wird und informiert sie darüber. 

Was kann ich veranlassen, wenn meine Kosten für Grundmiete und Nebenkosten zu hoch sind?

In diesem Fall haben Sie in der Regel längstens 6 Monate Zeit, die Kosten für die Grundmiete und die Nebenkosten zu senken. In dieser Zeit werden die Grundmiete und die Nebenkostenvorauszahlung in der tatsächlichen, vollen Höhe anerkannt und Ihrer Berechnung zu Grunde gelegt.

Als Vorschläge zur Senkung der Kosten können in Betracht kommen:

Verhandlung mit Vermieter zur Senkung der Miete

  • Untervermietung
  • Umzug in eine Wohnung mit angemessenen Mietkosten
  • Bei Nebenkosten kann auch ein sparsameres Verhalten, z. B. beim Wasserverbrauch, bei der Heizung oder anderem zu einer Senkung beitragen.

Eine Übernahme unangemessen hoher Kosten der Unterkunft kann nur in besonders begründeten Einzelfällen erfolgen. Sie sind aber in jedem Fall verpflichtet, genau nachzuweisen, dass Sie sich intensiv um eine günstigere und angemessene Wohnung bemühen.

Zum Thema wirtschaftliches Verbrauchsverhalten empfehlen wird Ihnen die Energieberatung der EVO in Anspruch zu nehmen.

Heizkosten müssen sofort auf ein angemessenes Maß reduziert werden

Bei unangemessen hohen Heizkostenvorauszahlungen wird laut Gesetz keine Anpassungsfrist gewährt. Deshalb müssen diese von Beginn auf das angemessene Maß gekürzt werden. 

Die Angemessenheit der Heizkosten richtet sich nach:

  • der maximal anzuerkennenden Wohnungsgröße (s.o.)
  • der Personenzahl
  • einem festgelegten qm-Schlüssel

Höhere Verbrauchskosten können nur in besonderen  Einzelfällen anerkannt werden (z.B. aufgrund von Erkrankung oder Behinderung). Reichen Sie dann bitte entsprechende Nachweise ein.

Sie können einmalige Hilfe für Brennstoffe beantragen.

Sollten Sie im Herbst eine einmalige Hilfe für Brennstoffe wie Öl oder Kohle benötigen, erhalten Sie auf formlosen schriftlichen Antrag eine einmalige pauschale Hilfe.

Jahresverbrauchsabrechnung: Nachzahlungen können in bestimmten Grenzen übernommen werden.

Wenn Sie eine Umlagen- und oder Heizkostennachzahlung von Ihrem Vermieter erhalten haben, können Sie von Ihrem/Ihrer Sachbearbeiter/in prüfen lassen, ob ein Zuschuss gewährt werden kann. Dies gilt auch für Jahresverbrauchsabrechnungen der EVO, wenn Sie mit Gas oder Strom heizen. Eine Nachforderung kann in der Regel dann übernommen werden, wenn durch die Vorauszahlungen der maximale Jahreswert noch nicht erreicht worden ist.

Wir unterstützen Sie bei Bedarf bei der Wohnungssuche.

Um Sie in Ihren Bemühungen zur Senkung der Grundmiete oder bei der Suche nach einer günstigeren Wohnung zu unterstützen, hat der Caritasverband Offenbach im Auftrag der MainArbeit eine Beratungsstelle eingerichtet. Dort werden Sie beraten, wenn Ihr/e Sachbearbeiter/in Sie dorthin zuweist.

In besonderen Fällen können Sie auf Anfrage bei Ihrem/Ihrer Sachbearbeiter/in eine Kostenzusicherung zur Beauftragung eines Immobilienmaklers erhalten.

Neue Regelung für Unter 25-Jährige

Wenn Sie unter 25 Jahre alt sind und noch bei Ihren Eltern wohnen, ist ein Auszug aus der elterlichen Wohnung neben der erforderlichen Eingliederung in den Arbeitsmarkt nur aufgrund schwerwiegender sozialer Gründe möglich. Diese Gründe prüft Ihr persönlicher Ansprechpartner.  Wird ein Auszug befürwortet, beträgt die angemessene Wohnungsgröße in diesen Ausnahmefällen 35 qm.

Ab 01.08.06 gilt:
Wer ohne Zustimmung aus der elterlichen Wohnung auszieht, erhält von der MainArbeit keine finanziellen Mittel zur Finanzierung der Grundmiete, der Neben- und Heizkosten sowie der Erstausstattung. 
 
Umzugskosten können bei Bedarf übernommen werden.

Um die mit einem Umzug verbundenen angemessenen Kosten übernehmen zu können, muss ein Umzug erforderlich sein. Dies ist im Regelfall dann gegeben, wenn wir festgestellt haben, dass die Grundmiete zu teuer ist. In allen anderen Fällen erfolgt die Prüfung durch den/die Sachbearbeiter/in, auch bei Umzug in eine andere Stadt.

Beachten Sie bitte unbedingt, dass Sie einen neuen Mietvertrag vor Abschluss bei Ihrem Sachbearbeiter prüfen und anerkennen lassen. Nur so ist sichergestellt, dass die künftige Miete auch in der tatsächlichen Höhe bei der Berechnung anerkannt werden kann.

Auch eine Übernahme der Kosten für Kaution oder eine Bürgschaft bzw. Anteilen einer Wohnungsgenossenschaft als Darlehen ist von einer vorherigen Prüfung abhängig. Dies gilt ebenso für weitere Umzugskosten, wie z.B. die Übernahme der Kosten für einen Transportwagen.

Mietrückstände können nur übernommen werden, wenn kein Vermögen vorhanden ist

Sollten Sie mehr als eine Monatsmiete nicht gezahlt haben, so prüft die Wohnraumhilfe des Sozialamtes im Auftrag der MainArbeit, ob die Miete in Form eines Darlehens übernommen werden kann. Voraussetzung ist, dass die Miete angemessen ist  und Sie nicht ausreichend über Vermögen zur Tilgung Ihrer Schulden verfügen.

Bitte wenden Sie sich in diesem Fall an die Zentrale Beratungs- und Service Stelle.

Für weitere Fragen steht Ihnen Ihr Sachbearbeiter oder Ihre Sachbearbeiterin gern zur Verfügung.


Stand: März 2008

Infos

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

EVO
Bürgerbüro des Rathauses
(Erdgeschoss, Berliner Str. 100)

Mittwoch 14:00 - 18:00 Uhr

eMail: info@evo.de
Web: www.evo-ag.de/

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

ZeBuSS
Sozialamt im Stadthaus

Berliner Str. 60
Eingang an der Rückseite des Hauses, 1.Stock

Die Anlaufstelle hat folgende Öffnungszeiten:
Mo. - Do. 8 - 12 und 13 - 15 Uhr
Fr. 8 - 12 Uhr

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